1. Der Beschwerdegegner/die Vorinstanz sei anzuweisen, im Verfahren ZES 2016 1 innert einer Frist von zwei Wochen, eventuell innert einer von der Beschwerdeinstanz noch zu bestimmenden Frist, den (End-)Entscheid zu erlassen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren. Kantonsgericht Schwyz 3 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners/der Vorinstanz, eventuell des Staates.