A/I). Der vom Einzelrichter am 20. Februar 2015 gefällte Entscheid wurde durch das Kantonsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 (ZK2 2015 13) in Dispositivziffern 3-6 aufgehoben, die Dispositivziffer 3 insoweit abgeändert, als davon Vormerk genommen wurde, dass der Gesuchsteller in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 24. November 2015 bereits Kinderund Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 105'424.10 bezahlte und im Übrigen die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung des Unterhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde und stellt folgende Anträge: