hat die 2. Zivilkammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist mit D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verheiratet. Ihrer Ehe entspross Tochter E.________. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March regelte im Eheschutzverfahren (ZES 2012 94) am 17. September 2012 unter anderem das Besuchsrecht des Beschwerdeführers und seine Unterhaltszahlungen an Ehefrau und Kind. Das Besuchsrecht wurde durch das Kantonsgericht auf Berufung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 27. November 2012 (ZK2 2012 55) angepasst.