{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-64_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "01695dbbb183654c562c70ab31756098"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-64_2017-10-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_64_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d265e43f895cc49c28d3463520f39e3128896315d52e7b5266c4632bf8f439fe8989e38b3a0087356f4d892cd69627a5f3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d265e43f895cc49c28d3463520f39e3128896315d52e7b5266c4632bf8f439fe8989e38b3a0087356f4d892cd69627a5f3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_64", "Checksum": "0ed0e04f1f661065f41785639005ce24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Sodann reichte er am 15. Juli 2014 (Vi-act. A/Va), 11. August\n2014 (Vi-act. A/Vb) und 15. Oktober 2014 (Vi-act. A/VII) weitere Stellungnahmen in der Hauptsache ein. Am 22. März 2017 änderte er seine Begehren\nerneut gestützt auf den Wechsel zum neuen Unterhaltsrecht (Vi-act. IX). Nicht\nnur die Gesuchsgegnerin hat diverseste Fristerstreckungsgesuche gestellt,\nallein für die Einreichung der Gesuchsantwort deren sechs (Vi-act. E4-9),\nsondern auch der Beschwerdeführer, z.B. deren vier nur für die Stellungnahme zur Gesuchsantwort (Vi-act. E11-14). Auf die Fristansetzung zur Stellungnahme vom 11. April 2017 (Vi-act. D33) haben beide Parteien wiederum\nzweimal Fristerstreckung verlangt (Vi-act. E75-79), sodass die Vorinstanz die\nFrist beider Parteien letztmals bis zum 12. Juni 2017 erstreckte (Vi-act. E80),\nworauf beide Parteien wiederum mehrmals von ihrem Replikrecht Gebrauch\nmachten (Vi-act. E81-84, D34-37). Dass (auch) der Beschwerdeführer jeweils\nvon seinem Replikrecht Gebrauch machte, gesteht dieser selber ein (KGact. 1, S. 9).\n\nZusammenfassend ergibt sich, dass das Verfahren seit dem 14. November\n2013 nun schon 3 Jahre und 10 Monate und damit für ein Abänderungsverfahren im Eheschutz ungewöhnlich lange dauert. Die Vorinstanz hat zudem wenige Stillstandsperioden zu verantworten und eine straffere Verfahrensführung, insbesondere betreffend Fristerstreckungen wäre angezeigt gewesen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass bereits einmal ein Entscheid der\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nVor-instanz ergangen ist und die Vorinstanz während der Dauer des Weiterzugs nicht handeln konnte. Die lange Verfahrensdauer ist zu einem erheblichen Teil dem Prozessverhalten beider Parteien, auch des Beschwerdeführers, anzulasten, welche ausgiebig von ihren prozessualen Rechten Gebrauch\ngemacht haben. Ein Abänderungsbegehren in Eheschutzsachen ist zudem\nweniger dringlich als ein Eheschutzverfahren, weil bereits eine Anordnung\neines Gerichts vorliegt. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n\n5. Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist die Beschwerdeerhebung immerhin nachvollziehbar, auch wenn der Beschwerde letztlich kein Erfolg beschieden ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse antragsgemäss (KG-act. 8/7) zu entschädigen. Es erübrigt sich deshalb, auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einzugehen;-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten der Kantonsgerichtskasse.\n\n3. Der Beschwerdeführer wird aus der Kantonsgerichtskasse mit\nFr. 1'540.40 entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung\nunter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes\n(BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von\nArt. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt\nFr. 30‘000.00.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), den Einzelrichter am\nBezirksgericht Höfe (1/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nVersand 17. Oktober 2017 rfl\n"}