{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-64_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "01695dbbb183654c562c70ab31756098"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-64_2017-10-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_64_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d265e43f895cc49c28d3463520f39e3128896315d52e7b5266c4632bf8f439fe8989e38b3a0087356f4d892cd69627a5f3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d265e43f895cc49c28d3463520f39e3128896315d52e7b5266c4632bf8f439fe8989e38b3a0087356f4d892cd69627a5f3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_64", "Checksum": "0ed0e04f1f661065f41785639005ce24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 13.10.2017 ZK2 2017 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung | Zivilprozessuale Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:17", "Checksum": "32f533e14ab54b1ce8065927e67569f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 13.10.2017 ZK2 2017 64\nRegeste:\nRechtsverzögerung | Zivilprozessuale Fragen\n\nFrist zur Beibringung von Editionen und der Gesuchsgegnerin Frist zur\nStellungnahme im Rahmen des Replikrechts gesetzt worden ist und beide\nSachverhalte somit nicht deckungsgleich sind. Immerhin ist die Vorinstanz auf\ndie Praxis des Kantonsgerichts aufmerksam zu machen, wonach bei\nGesuchen um Fristansetzung im Rahmen des Replikrechts stets eine nicht\nerstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt wird, weil die ersuchende Partei im\nZeitpunkt des Gesuchs die zehntägige Replikfrist in aller Regel bereits ein\nerstes Mal konsumiert hat.\n\ne) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Vorinstanz\nohne ersichtlichen Grund die von den Bankinstituten einverlangten Unterlagen\nwährend mehreren Monaten zurückbehalten habe.\n\nIn der Stellungnahme vom 18. November 2016 (Vi-act. D26) hatte die Gesuchsgegnerin ihre Editionsanträge betreffend Bankunterlagen der\nF.________ AG (Bank), der G.________ (Bank) und der H.________ AG\n(Bank) unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht alle verlangten\nUnterlagen eingereicht habe, erneuert. Der Beschwerdeführer replizierte mit\nEingabe vom 5. Dezember 2016 (Vi-act. D27) und die Gesuchsgegnerin am\n19. Dezember 2016 (Vi-act. D28), worauf die Vorinstanz am 29. Dezember\n2016 je eine Editionsverfügung direkt gegenüber der H.________ AG (Bank)\n(Vi-act. D29) und der F.________ AG (Bank) (Vi-act. D30) erliess. Mit Eingaben vom 4. Januar 2016 (Vi-act. E66), 12. Januar 2016 (Vi-act. E68) und Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Januar 2017 (Vi-act. E71) wehrte sich\nder Verein I.________ als Inhaberin des betroffenen Kontos bei der\nH.________ AG (Bank) gegen die Editionen. Die H.________ AG (Bank) ihrerseits verlangte am 13. Januar 2017 (Vi-act. E69) und am 2. Februar 2017\n(Vi-act. E73) eine Frist-erstreckung. Die Vorinstanz erstreckte die Frist letztmals bis zum 17. Februar 2017 und teilte der H.________ AG (Bank) gleichzeitig und wunschgemäss mit, dass die Verfügung vom 29. Dezember 2016\nweiterhin gültig und verbindlich sei (Vi-act. E74). Die H.________ AG (Bank)\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nreichte die Unterlagen schliesslich am 17. Februar 2017 in einem versiegelten\nUmschlag ein (Vi-act. D32). Gleichentags erhielt die Vorinstanz - nach einer\nFristerstreckung (Vi-act. E67) - auch die Editionsunterlagen der F.________\nAG (Bank) (Vi-act. D31). Die Vorinstanz leitete die erhaltenen Unterlagen am\n11. April 2017 an die Parteien weiter und wies darauf hin, dass die Kontoauszüge aus Gründen des Bankgeheimnisses nur soweit offen gelegt würden, als\nsie Einträge mit dem Gesuchsteller beträfen; die übrigen Einträge würden abgedeckt. Gleichzeitig setzte sie den Parteien Frist zur Stellungnahme bis zum\n1. Mai 2017 (Vi-act. D33).\n\nSomit ergibt sich, dass die Unterlagen am 17. Februar 2017 bei der Vorinstanz vorlagen. Die Vorinstanz hatte sich dabei mit diversen Interventionen\nder von den Editionen Betroffenen auseinanderzusetzen, sodass ihr diesbezüglich nichts vorzuwerfen ist. Vom 17. Februar 2017 bis zum Versand der\nUnterlagen an die Parteien am 11. April 2017 dauerte es zwar rund sieben\nWochen. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die Unterlagen gesichtet und\nteilweise abgedeckt werden mussten. Die Zeitspanne von sieben Wochen\nerscheint unter diesem Umständen als noch vertretbar.\n\nf) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz von der\nRückweisung des Verfahrens am 11. Dezember 2015 bis zum Erlass der ersten Editionsverfügung am 2. März 2016 rund 2 ½ Monate benötigte, wobei das\nVorgehen für sich allein noch als vertretbar erscheint. Gleiches gilt für die Zustellung der Beweisunterlagen gemäss zweitem Editionsverfahren, welches\nsieben Wochen in Anspruch nahm. Zwischen Vorladung und Durchführung\nder Parteibefragung vergingen 3 Monate, wobei die Gründe hierzu unklar sind\nund deshalb nicht der Vorinstanz angelastet werden können. Die Zeitdauer\nzwischen Parteibefragung und Versand des Protokolls betrug wiederum sieben Wochen und hätte kürzer ausfallen sollen. Die Fristansetzungen im Rahmen des Replikrechts waren zwar grosszügig, aber bewegten sich noch innerhalb des Ermessensspielraums der Vorinstanz.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n4. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne, Ziff. 3) ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Diesbezüglich\ndrängen sich folgende Bemerkungen auf:\n\n"}