{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-64_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "01695dbbb183654c562c70ab31756098"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-64_2017-10-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_64_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d265e43f895cc49c28d3463520f39e3128896315d52e7b5266c4632bf8f439fe8989e38b3a0087356f4d892cd69627a5f3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d265e43f895cc49c28d3463520f39e3128896315d52e7b5266c4632bf8f439fe8989e38b3a0087356f4d892cd69627a5f3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_64", "Checksum": "0ed0e04f1f661065f41785639005ce24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 13.10.2017 ZK2 2017 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverzögerung | Zivilprozessuale Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:17", "Checksum": "32f533e14ab54b1ce8065927e67569f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 13.10.2017 ZK2 2017 64\nRegeste:\nRechtsverzögerung | Zivilprozessuale Fragen\n\nc) Der Beschwerdeführer moniert die Zeit zwischen Parteibefragung und\nZustellung des Protokolls an die Parteien und dass in dieser Zeit nichts geschehen sei. Die Parteibefragung fand am 13. Juni 2016 statt (Vi-act. D19).\nAm 3. August 2016 stellte die Vorinstanz den Parteien das Protokoll zu (Viact. D20). In der gleichen Verfügung forderte sie zudem den Beschwerdeführer zu weiteren Editionen auf. Die Vorinstanz kam dabei einem Beweisantrag\nder Gesuchsgegnerin nach, den sie anlässlich der Parteibefragung vom\n13. Juni 2016 erneuert hatte (Vi-act. D19, S. 13). Das Protokoll der Parteibefragung umfasst 13 Seiten. Zwischen Parteibefragung und Versand des Protokolls verstrichen somit rund sieben Wochen, ohne dass - soweit aus den\nAkten ersichtlich - weitere verfahrensleitende Schritte ergingen. Die Editionsverfügung stellte keinen grossen Aufwand dar. Die Frist von sieben Wochen\nfür den Versand des Protokolls und die Editionsverfügung erscheint als lange\nund hätte kürzer ausfallen können und sollen.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nd) Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Vorinstanz habe der\nGegenpartei teilweise Fristen von über sieben Wochen zur Ausübung des\nReplikrechts eingeräumt. Die Gegenpartei habe erst zwei Wochen nach Erhalt\nder Eingaben des Beschwerdeführers um Fristansetzung zur Stellungnahme\nersucht. Die Vorinstanz habe sodann diese Frist nicht - wie zuvor beim Beschwerdeführer - sogleich erst- und letztmalig, sondern lediglich vorletztmals\nerstreckt.\n\nAm 5. September 2016 reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme zum\nProtokollberichtigungsbegehren des Beschwerdeführers (Vi-act. D21) und\nseines Rechtsvertreters (Vi-act. E56) ein. Der Beschwerdeführer bzw. sein\nRechtsvertreter seinerseits übermittelte der Vorinstanz am 13. September\n2016 die verlangten Editionen (Vi-act. D23). Die Vorinstanz leitete diese\nSchreiben am 28. September 2016 wechselseitig beiden Parteien zur Kenntnisnahme weiter (Vi-act. E58). Am 27. September 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unaufgefordert mehrere persönliche Erklärungen seines Klienten zu den von ihm eingereichten Bankunterlagen der Vorinstanz ein (Vi-act. D24). Diese wurden am 29. September 2016 an die Gesuchsgegnerin weitergeleitet (Vi-act. E59). Hierauf stellte die Gesuchsgegnerin am 12. Oktober 2016 ein Gesuch um Fristansetzung zur Stellungnahme\n(Vi-act. E60), wobei die Vorinstanz die Frist am 3. November 2016 letztmals\nbis zum 18. November 2016 erstreckte (Vi-act. E61+62).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die Parteien eines\nGerichtsverfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK\n(in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und\nstrafrechtliche Anklagen) eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches\nGehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes\nder Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei\nGericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu\näussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nwesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob\neine Entgegnung erforderlich ist oder nicht. Dieses Replikrecht besteht\nunabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur\nStellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder\nzur Orientierung zugestellt worden ist. Dabei wird aber erwartet, dass eine\nPartei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung\nnehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird\nangenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Ein solcher\nVerzicht darf jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht angenommen werden\n(BGE 138 I 484 E. 2.1 f. S. 485 f. mit Hinweisen; Urteil BGer 4A_707/2016\nvom 29. Mai 2017, E. 3.2; Urteil BGer 1B_272/2016 vom 26. September 2016,\nE. 2.2.2; zum Ganzen vgl. Benn, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, N 5a-c zu\nArt. 142 ZPO).\n\nWann die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin die Zustellungen vom\n28. und 29. September 2016 entgegengenommen hat, lässt sich den Akten\nnicht entnehmen. Unter Berücksichtigung der siebentägigen Abholfrist gemäss\nArt. 138 ZPO erscheint das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Fristansetzung\nvom 12. Oktober 2016 (Vi-act. E60) nicht zum vorneherein als verspätet. Die\nFrist wurde offenbar - wie sich aus dem Fristerstreckungsgesuch vom 31.\nOktober 2016 (Vi-act. E61) ergibt, erstmals bis zum 31. Oktober 2016\nangesetzt, was als vertretbar erscheint. Die beantragte Fristerstreckung wurde\nbis zum 18. November 2016 gewährt (Vi-act. E62), sodass der\nGesuchsgegnerin für die Beantwortung der Eingaben unter Berücksichtigung\nder siebentägigen Abholfrist insgesamt mindestens 42 Tage zur Verfügung\nstanden. Diese Frist ist lange, bewegt sich aber noch innerhalb des\nErmessensspielraums der Vor-instanz.\n\nSoweit der Beschwerdeführer moniert, der Gesuchsgegnerin seien zwei Fristerstreckungen gewährt worden, während ihm sogleich eine letztmalige Fristerstreckung bewilligt worden sei, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}