{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-64_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "01695dbbb183654c562c70ab31756098"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-64_2017-10-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_64_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d265e43f895cc49c28d3463520f39e3128896315d52e7b5266c4632bf8f439fe8989e38b3a0087356f4d892cd69627a5f3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d265e43f895cc49c28d3463520f39e3128896315d52e7b5266c4632bf8f439fe8989e38b3a0087356f4d892cd69627a5f3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_64", "Checksum": "0ed0e04f1f661065f41785639005ce24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich\ndie Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die\nRechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des\nVerfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens,\nUmfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen),\nVerhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die\nBehörden (BGE 135 I 265, E. 4.4 mit Hinweisen; BGE 130 I 269, E. 3.1; Urteil\nBGer 4A_190/2015 vom 13.05.2015). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere\nMonate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten,\nob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig\ndurchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 127 III 385, E. 3a). Sofern aber nicht\neinzelne Zeitspannen des Verfahrensstillstands absolut stossend ausfallen, ist\neine Gesamtwürdigung der vom Gericht geleisteten Arbeit vorzunehmen, sodass es nicht genügt, dass die eine oder andere Prozesshandlung etwas hätte\nvorgezogen werden können (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-\nNowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar\nzu den Art. 308-327a ZPO, 2013, N 45 zu Art. 319 ZPO; ZK2, 2015 38, E. 2;\nZK2 2013 90, E. 3a).\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ohne ersichtlichen\nGrund während mehrerer Zeiträume keinerlei konkrete Vorkehren getroffen.\nEs seien somit gleich mehrere relevante \"Lücken\" (Perioden der unmotivierten\nUntätigkeit) zu erkennen, durch welche das Verfahren von der Vorinstanz\ngrundlos verzögert worden sei (vgl. KG-act. 1, S. 13).\n\na) Zwar ist erstellt, dass das Kantonsgericht den Beschluss vom 9. Dezember 2015 am 11. Dezember 2015 an die Vorinstanz versandte (Viact. D16, S. 22), gleichzeitig die Akten retournierte (Vi-act. E51) und dass die\nVorinstanz die Parteien am 2. März 2016 zur Einreichung weiterer Unterlagen\naufforderte (Vi-act. D17). Zu beachten ist indessen, dass gemäss Rechtsmittelbelehrung gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. Dezember\n2015 innert 30 Tagen unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG\nBeschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte\nbeim Bundesgericht eingereicht werden konnte. Der Beschluss vom 9. Dezember 2015 wurde beiden Rechtsvertretern am 14. Dezember 2015 zugestellt. Da bei vorsorglichen Massnahmen, worunter auch die Eheschutzverfahren fallen (Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz,\n2. Auflage, N 11 zu Art. 46 BGG), nach Art. 46 Abs. 2 BGG kein Fristenstillstand zu berücksichtigen ist, endete die Rechtsmittelfrist am 13. Januar 2016.\nFür die Übermittlung einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht und\ndessen allfällige Mitteilung ans Kantonsgericht sind praxisgemäss zehn weitere Tage zu berücksichtigen, wobei der 23. Januar 2016 auf einen Samstag\nfiel. Dass die Vorinstanz bis zum Montag, 25. Januar 2016 zuwartete, ist somit\nnicht zu beanstanden. Vom 25. Januar 2016 bis zur Editionsverfügung der\nVorinstanz vom 2. März 2016 verstrichen weitere 38 Tage, was als vertretbar\nerscheint, nachdem es sich um einen umfangreichen Fall handelt und die Vorinstanz die Editionsverfügung vom 2. März 2016 auch vorbereiten musste.\n\nb) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe - ohne ersichtlichen Grund - die Parteibefragung erst sechs Monate nach der Rückwei-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nsung durchgeführt. Den Akten kann entnommen werden, dass die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. März 2016\ndarum ersuchte, vom 17. März 2016 bis zum 11. April 2016 keine fristauslösenden Verfügungen und Entscheide zuzustellen (Vi-act. E52). In diesem\nZeitpunkt hatte die Vorinstanz offenbar bereits über das weitere Vorgehen\nentschieden, erliess sie doch gegenüber dem Beschwerdeführer am 2. März\n2016 eine Editionsverfügung (Vi-act. D17). Am 17. März 2016 erging zudem\ndie Vorladung zur Parteibefragung auf den 16. Juni 2016 (Vi-act. E53). Die\nZeitdauer von drei Monaten zwischen Vorladung und Termin muss zwar für\nein Eheschutzverfahren, welches im summarischen Verfahren durchzuführen\nist, als lange bezeichnet werden. Damit ist jedoch noch keine Verschleppung\ndes Verfahrens durch die Vorinstanz dargetan. Termine hängen wesentlich\nauch von der Verfügbarkeit der Rechtsvertreter und deren Bereitschaft, kurzfristig Mehrbelastungen auf sich zu nehmen, ab. Dass der Beschwerdeführer\ngegen den Termin vom 16. Juni 2016 protestiert hätte, lässt sich den Akten\nnicht entnehmen.\n\n"}