{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-64_2017-10-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "01695dbbb183654c562c70ab31756098"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-64_2017-10-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_64_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d265e43f895cc49c28d3463520f39e3128896315d52e7b5266c4632bf8f439fe8989e38b3a0087356f4d892cd69627a5f3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d265e43f895cc49c28d3463520f39e3128896315d52e7b5266c4632bf8f439fe8989e38b3a0087356f4d892cd69627a5f3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_64", "Checksum": "0ed0e04f1f661065f41785639005ce24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Oktober 2017\nZK2 2017 64\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Clara Betschart.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nEinzelrichter am Bezirksgericht Höfe, Postfach 136, Roosstrasse 3,\n8832 Wollerau,\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend Rechtsverzögerung\n(Beschwerde im Verfahren ZES 2016 1 vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Der Beschwerdeführer ist mit D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verheiratet. Ihrer Ehe entspross Tochter E.________. Der Einzelrichter\nam Bezirksgericht March regelte im Eheschutzverfahren (ZES 2012 94) am\n17. September 2012 unter anderem das Besuchsrecht des Beschwerdeführers und seine Unterhaltszahlungen an Ehefrau und Kind. Das Besuchsrecht\nwurde durch das Kantonsgericht auf Berufung des Beschwerdeführers mit\nBeschluss vom 27. November 2012 (ZK2 2012 55) angepasst.\n\nMit Abänderungsgesuch vom 14. November 2013 (Postaufgabe: 20. November 2013) beantragte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Bezirksgericht\nHöfe eine Ausdehnung des Besuchsrechts sowie eine Kürzung der Unterhaltsbeiträge (Vi-act. A/I). Der vom Einzelrichter am 20. Februar 2015 gefällte\nEntscheid wurde durch das Kantonsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember\n2015 (ZK2 2015 13) in Dispositivziffern 3-6 aufgehoben, die Dispositivziffer 3\ninsoweit abgeändert, als davon Vormerk genommen wurde, dass der Gesuchsteller in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 24. November 2015 bereits Kinderund Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 105'424.10 bezahlte und\nim Übrigen die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung des Unterhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\nMit Eingabe vom 20. Juli 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde und stellt folgende Anträge:\n\n1. Der Beschwerdegegner/die Vorinstanz sei anzuweisen, im Verfahren ZES 2016 1 innert einer Frist von zwei Wochen, eventuell innert einer von der Beschwerdeinstanz noch zu bestimmenden\nFrist, den (End-)Entscheid zu erlassen.\n\n2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und\nRechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu\ngewähren.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten\ndes Beschwerdegegners/der Vorinstanz, eventuell des Staates.\n\nZur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe\n15 Monate nach Einreichung des Abänderungsgesuchs ihren Entscheid am\n20. Februar 2015 gefällt. Nach der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz durch das Kantonsgericht seien wiederum 19 Monate vergangen. Insgesamt dauere das Verfahren bis zur Beschwerdeerhebung rund 44 Monate.\nDer Beschwerdeführer warte immer noch auf einen Entscheid. Die Vorinstanz\nmissachte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist. Sie verschleppe die Sache über Gebühr und die Gesamtdauer von rund 44 bzw. 19 Monaten sei nicht ansatzweise mehr angemessen.\n\nBei der Vorinstanz wurden die Akten und eine Vernehmlassung eingeholt. Der\nBeschwerdeführer replizierte unaufgefordert am 10. August 2017. Gleichzeitig\nreichte er - nach einer Fristerstreckung - die von ihm mit Frist vom 21. Juli\n2017 verlangten Dokumente zur Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein.\n\n2. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Bei dieser Form der Beschwerde handelt es sich um ein\nprimäres Rechtsmittel. Das bedeutet, dass gegen alle unterinstanzlichen\nRechtsverweigerungen eine Beschwerde an die zweite kantonale Instanz erhoben werden muss. Weil kein Beschwerdeobjekt vorliegt, kann die Rechts-\nverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde jederzeit erhoben werden. Nur wenn sich eine Rechtsverzögerung aus einem formellen Entscheid\nergibt, ist die Beschwerde innert Frist zu erheben. Die Beschwerdeinstanz hat\nfreie Kognition (Karl Spühler, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage, N 21 ff.\nzu Art. 319 ZPO).\n\nDas Kantonsgericht beurteilt gemäss Art. 12 Abs. 1 JG unter anderem Beschwerden in Zivilsachen und ist somit für die Behandlung der vorliegenden\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nRechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. Die Beschwerde richtet sich nicht\ngegen einen formellen Entscheid, weshalb keine Beschwerdefrist eingehalten\nwerden musste. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist grundsätzlich\neinzutreten.\n\n"}