- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind; - dass den Berufungsgegnerinnen durch den bisherigen Verfahrensablauf keine Aufwendungen entstanden sind, weshalb von Parteientschädigungen abzusehen ist; - dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.