b) Die volle Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird auf je Fr. 2‘057.40 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festgesetzt. c) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau wird im Rahmen des neuen Entscheids über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei für das Beschwerdeverfahren im Sinne der Erwägungen zu befinden haben.