1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 19. Juni 2017 (ZGO 2016-02 und 2017-01) aufgehoben und es wird die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1‘200.00 festgelegt. Diese werden vom Kostenvorschuss des Beschwerdeführers von Fr. 1‘200.00 bezogen. Über einen allfälligen Gerichtskostenersatz wird der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau zu befinden haben.