Die Beschwerdegegnerin legte für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote ins Recht, weshalb ihr Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Weil sich die Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin in puncto Umfang und Anzahl in ähnlichem Rahmen wie jene des Beschwerdeführers bewegten, ist die Vergütung ihres Rechtsvertre- Kantonsgericht Schwyz 9 ters ermessensweise (§§ 2, 6 und 8 ff. GebTRA) ebenfalls auf Fr. 2‘057.40 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen;- beschlossen: