Der berufsmässig vertretene Beschwerdeführer reichte eine spezifizierte Kostennote über seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren ein und machte dabei eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘057.40 geltend, ausgehend von 7.42 Stunden und einem Stundenhonorar von Fr. 250.00 (KG-act. 1/3). Beides erscheint im vorliegenden Fall für das Ausarbeiten der achtseitigen Beschwerde und der Vernehmlassungen vom 28. Juli 2017 und vom 30. Oktober 2017 sowie für die Korrespondenz mit dem Klienten als angemessen, weshalb die Kostennote des Beschwerdeführers der Vergütung zugrunde zu legen ist.