Art. 104 Abs. 4 betrifft jedoch nur die Verteilung, aber nicht die Festsetzung der Prozesskosten (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1‘200.00 festgelegt (vgl. § 34 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz). Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA).