4. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO), was vorliegend umso mehr angezeigt erscheint, als die Kantonsgericht Schwyz 8 Vorinstanz auch über die Gültigkeit der Prozessermächtigung entscheiden wird. Der Vorderrichter wird auch zu prüfen haben, ob aus Billigkeitsgründen Art. 107 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO).