c) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 19. Juni 2017 ist aufzuheben und zur Neubeurteilung an den Vorderrichter zurückzuweisen. Der Erstrichter wird dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren und auch zu prüfen haben, ob für die Beschwerdegegnerin, die das Sistierungsgesuch gestellt hatte, eine gültige Prozessermächtigung vorlag. Ob eine solche im Beschwerdeverfahren vorliegt, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens hingegen offenbleiben.