Zu prüfen ist noch, ob eine Heilung des Mangels durch Nachholung der unterbliebenen Anhörung im Rechtsmittelverfahren infrage kommt. Dazu ist wie dargelegt u.a. vorausgesetzt, dass der Beschwerdeinstanz die gleiche Prüfungsbefugnis wie der unteren Instanz zusteht, d.h. sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage müssen frei überprüft werden können. Nach Art. 320 ZPO kann die Beschwerdeinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unrichtige Rechtsanwendungen und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts prüfen. Die Kognition des Kantonsgerichts ist somit hinsichtlich des Sachverhalts beschränkt.