29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Im Übrigen ist das Argument der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt Kantonsgericht Schwyz 7 der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Mai 2017 Kenntnis vom Sistierungsgesuch gehabt, weil diese Absicht allgemein bekannt gewesen sei, unbehelflich: Auch wenn der Beschwerdeführer Kenntnis über die Absicht der Einreichung eines Sistierungsgesuchs gehabt hätte, hätte er trotzdem davon ausgehen dürfen, dass ihm der Vorderrichter vorgängig das Gesuch zustellt.