b) Laut Vorbringen des Beschwerdeführers und gemäss der Aktenlage orientierte ihn der Erstrichter nicht vorgängig über das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin. Der Vorderrichter liess dem Beschwerdeführer das Gesuch erst zusammen mit der bereits gefällten (positiven) Sistierungsverfügung vom 19. Juni 2017 zukommen (vgl. angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziff. 7; vgl. KG-act. 1/2). Der Beschwerdeführer hatte somit keine Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme zum Sistierungsgesuch. Dadurch verletzte der Vorderrichter den Orientierungs- und Äusserungsanspruch des Beschwerdeführers und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 ZPO i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV und Art.