BGE 126 II 111, E. 6b/aa). Nach Ansicht in der Lehre hat jedoch die Beschwerdeinstanz – wegen der beschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz und des Fehlens eines Beweisverfahrens – bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Regel die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 11 zu Art. 327 ZPO).