Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vor der Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, der Rechtsmittelinstanz die gleiche Prüfungsbefugnis wie der unteren Instanz zusteht – d.h. wenn sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft werden können –, der betroffenen Partei dadurch kein Nachteil erwächst und die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor der Vorinstanz bestehen Kantonsgericht Schwyz 6