Zum Recht, vor einer Entscheidung gehört zu werden, zählt zunächst, dass die Parteien über jeden Verfahrensschritt und über alle Äusserungen, Eingaben und Anträge zu orientieren sind (Orientierungsrecht, vgl. Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., N 6 zu Art. 53 ZPO; Hurni, a.a.O., N 16 zu Art. 53). Weiter haben die Parteien das Recht, sich vor dem Erlass eines Entscheides sowie allfälligen Zwischenentscheiden, die selbstständig angefochten werden können, zu äussern (Äusserungsrecht, vgl. Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., N 6 zu Art. 53 ZPO; Hurni, a.a.O., N 37 zu Art.