2016- 02]). Indem der Vorderrichter das Sistierungsgesuch dem Beschwerdeführer erst zusammen mit der Verfügung vom 19. Juni 2017 zur Orientierung zugestellt habe, ohne dass er vorher darüber in Kenntnis gesetzt worden sei und Einwände hätte anbringen können, habe dieser sein rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt (KG-act. 1, S. 7).