Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, die Sistierungsverfügung sei für ihn völlig unerwartet gekommen. Der Vorderrichter habe weder angekündigt, dass er eine Sistierung des Verfahrens beabsichtige, noch habe er den Beschwerdeführer über das entsprechende Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2017 informiert (Vi-act. 7 [ZGO 2017-01]; Vi-act. 11 [ZGO 2016- 02]).