Den ihm mit Verfügung vom 4. Juli 2017 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 leistete der Beschwerdeführer rechtzeitig (KG-act. 4). Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Eingabe vom 19. Juli 2017 Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Bestätigung von Ziffer 2 der Verfügung vom 19. Juni 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 11). Die mit der Beschwerdeantwort ins Recht gelegte Vollmacht war von D.________ „als Verwalter“ unterzeichnet (KG-act. 8/2). Darüber hinaus war der Beschwerdeantwort eine Vollmacht der „Miteigentümer C.________ an den Verwalter D.__