{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-62_2017-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "93e0ac15f8399a9f6204e72b8daf3703"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-62_2017-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_62_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2165eb8417192fd1453891dd8dbd70ac28a498951eccd7c901cae8764044b7f6a97328ab44a1f8d905ba92b23dd3f1154ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2165eb8417192fd1453891dd8dbd70ac28a498951eccd7c901cae8764044b7f6a97328ab44a1f8d905ba92b23dd3f1154ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_62", "Checksum": "ef7f04721e73a4959a8f5a0394219635"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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KG-act. 1/2). Der Beschwerdeführer hatte somit keine Gelegenheit zur\nvorgängigen Stellungnahme zum Sistierungsgesuch. Dadurch verletzte der\nVorderrichter den Orientierungs- und Äusserungsanspruch des Beschwerdeführers und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 ZPO\ni.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Im Übrigen ist das Argument\nder Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nder Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Mai 2017 Kenntnis vom Sistierungsgesuch gehabt, weil diese Absicht allgemein bekannt gewesen sei,\nunbehelflich: Auch wenn der Beschwerdeführer Kenntnis über die Absicht der\nEinreichung eines Sistierungsgesuchs gehabt hätte, hätte er trotzdem davon\nausgehen dürfen, dass ihm der Vorderrichter vorgängig das Gesuch zustellt.\n\nZu prüfen ist noch, ob eine Heilung des Mangels durch Nachholung der unterbliebenen Anhörung im Rechtsmittelverfahren infrage kommt. Dazu ist wie\ndargelegt u.a. vorausgesetzt, dass der Beschwerdeinstanz die gleiche Prüfungsbefugnis wie der unteren Instanz zusteht, d.h. sowohl der Sachverhalt\nals auch die Rechtslage müssen frei überprüft werden können. Nach\nArt. 320 ZPO kann die Beschwerdeinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unrichtige Rechtsanwendungen und eine offensichtlich unrichtige\nFeststellung des Sachverhalts prüfen. Die Kognition des Kantonsgerichts ist\nsomit hinsichtlich des Sachverhalts beschränkt. Die für eine Heilung erforderliche freie Kognition der Rechtsmittelinstanz ist mithin nicht gegeben, weshalb\ndie Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren\nnicht geheilt werden kann.\n\nc) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 19. Juni 2017 ist aufzuheben und zur Neubeurteilung an den Vorderrichter zurückzuweisen. Der Erstrichter wird dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid das\nrechtliche Gehör zu gewähren und auch zu prüfen haben, ob für die Beschwerdegegnerin, die das Sistierungsgesuch gestellt hatte, eine gültige Prozessermächtigung vorlag. Ob eine solche im Beschwerdeverfahren vorliegt,\nkann bei diesem Ausgang des Verfahrens hingegen offenbleiben.\n\n4. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung\nder Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen\n(Art. 104 Abs. 4 ZPO), was vorliegend umso mehr angezeigt erscheint, als die\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nVorinstanz auch über die Gültigkeit der Prozessermächtigung entscheiden\nwird. Der Vorderrichter wird auch zu prüfen haben, ob aus Billigkeitsgründen\nArt. 107 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 24 zu\nArt. 327 ZPO).\n\nArt. 104 Abs. 4 betrifft jedoch nur die Verteilung, aber nicht die Festsetzung\nder Prozesskosten (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Die\nGerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden auf\nFr. 1‘200.00 festgelegt (vgl. § 34 Gebührenordnung für die Verwaltung und die\nRechtspflege im Kanton Schwyz). Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das\nGericht die Parteientschädigung nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12\nGebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang\nund der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2\nGebTRA).\n\nDer berufsmässig vertretene Beschwerdeführer reichte eine spezifizierte Kostennote über seine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren ein und machte dabei\neine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘057.40 geltend, ausgehend von 7.42\nStunden und einem Stundenhonorar von Fr. 250.00 (KG-act. 1/3). Beides erscheint im vorliegenden Fall für das Ausarbeiten der achtseitigen Beschwerde\nund der Vernehmlassungen vom 28. Juli 2017 und vom 30. Oktober 2017 sowie für die Korrespondenz mit dem Klienten als angemessen, weshalb die\nKostennote des Beschwerdeführers der Vergütung zugrunde zu legen ist.\n\nDie Beschwerdegegnerin legte für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote ins Recht, weshalb ihr Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Weil sich die Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin in puncto Umfang und Anzahl in ähnlichem Rahmen wie\njene des Beschwerdeführers bewegten, ist die Vergütung ihres Rechtsvertre-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nters ermessensweise (§§ 2, 6 und 8 ff. GebTRA) ebenfalls auf Fr. 2‘057.40\n(inkl. Auslagen und MWST) festzulegen;-\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung\ndes Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 19. Juni 2017 (ZGO\n2016-02 und 2017-01) aufgehoben und es wird die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.\n\n2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1‘200.00\nfestgelegt. Diese werden vom Kostenvorschuss des Beschwerdeführers\nvon Fr. 1‘200.00 bezogen. Über einen allfälligen Gerichtskostenersatz\nwird der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau zu befinden haben.\n\n"}