1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Vermittleramts Schwyz vom 26. Mai 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Vermittleramt Schwyz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘500.00 zu bezahlen.