Das Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise festzusetzen. Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beklagten bestand im Wesentlichen in der Erstellung der elfseitigen Beschwerdeschrift. In Berücksichtigung der genannten Kriterien erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) angemessen (vgl. § 2 GebTRA);- Kantonsgericht Schwyz 13 beschlossen: