4. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin und Berufungsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und den Beklagten und Berufungsführern zulasten der Klägerin eine Entschädigung zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren sieht der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA) ein Honorar von Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA) vor.