212 ZPO ausser Betracht. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz von der Klägerin einerseits im April 2016 (KG-act. 6/2) und anderseits mit Vorladung vom 18. April 2017 (Vi-act. 4) einen Kostenvorschuss von je Fr. 250.00 verlangte. Unabhängig davon, wie die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren abschliessen wird, wird sie über die Kosten und somit über sämtliche erhobenen Kostenvorschüsse zu befinden haben. Kantonsgericht Schwyz 12