Können sich die Parteien auf einen Streitwert einigen, der nicht offensichtlich unrichtig ist, kann auf diese Angabe abgestellt werden, andernfalls ist der Streitwert durch die Vorinstanz festzulegen bzw. zu schätzen. Die Vorinstanz kann in der Sache erneut entscheiden, wenn der Streitwert der Forderungen (Fr. 1‘253.30) und der zu ermittelnde Streitwert für das Rechtsbegehren auf Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags zusammengerechnet Fr. 2‘000.00 nicht übersteigen. Ansonsten fällt eine Entscheidung nach Art. 212 ZPO ausser Betracht.