Falls der zuständige Vermittler beabsichtigt, am Entschluss, ein Entscheidverfahren durchzuführen, festzuhalten, wird er zunächst den Parteien Gelegenheit geben müssen, sich zum Streitwert betreffend den Antrag auf Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags zu äussern. Können sich die Parteien auf einen Streitwert einigen, der nicht offensichtlich unrichtig ist, kann auf diese Angabe abgestellt werden, andernfalls ist der Streitwert durch die Vorinstanz festzulegen bzw. zu schätzen.