Weil der Streitwert vorliegend unklar ist und die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz nur gegeben ist, wenn der Streitwert unter Fr. 2‘000.00 liegt, ist der angefochtene Entscheid von Amtes wegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Falls der zuständige Vermittler beabsichtigt, am Entschluss, ein Entscheidverfahren durchzuführen, festzuhalten, wird er zunächst den Parteien Gelegenheit geben müssen, sich zum Streitwert betreffend den Antrag auf Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags zu äussern.