und entspricht somit von vornherein nicht einer der in der ZPO vorgesehenen Erledigungsarten des Schlichtungsverfahrens. Überdies lässt sich die vom Vermittler vorgebrachte Unterscheidung weder dem Wortlaut des Dispositivs noch der Begründung entnehmen. Weil der Streitwert vorliegend unklar ist und die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz nur gegeben ist, wenn der Streitwert unter Fr. 2‘000.00 liegt, ist der angefochtene Entscheid von Amtes wegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.