Ob und wie die Vorinstanz den Streitwert festlegte, ist somit weder den Akten noch dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen. Zudem räumte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2017 selbst ein, die Entscheidkompetenz bezüglich Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids verletzt zu haben (KG-act. 4). Daran Kantonsgericht Schwyz 11