Hingegen liegen bezüglich des Antrags auf Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags keine Anhaltspunkte zum Streitwert vor. Die Klägerin äusserte sich in ihrer Eingabe vom 21. März 2017 diesbezüglich nicht und die Vorinstanz forderte sie – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht auf, einen Streitwert anzugeben. Zwar hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einleitend fest, der Streitwert betrage nicht mehr als Fr. 2‘000.00 (Vi-act. 7, E. A.), eine Begründung hierfür liegt aber nicht vor. Ob und wie die Vorinstanz den Streitwert festlegte, ist somit weder den Akten noch dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen.