e) Aufgrund des Vorliegens einer objektiven Klagenhäufung (vgl. E. 3c vorstehend) besteht eine Entscheidkompetenz gemäss Art. 212 ZPO nur, wenn der Streitwert sämtlicher Ansprüche zusammengerechnet unter Fr. 2‘000.00 liegt. Der Streitwert der Forderungen ergibt sich aus den Rechtsbegehren der Klägerin und beträgt Fr. 1‘253.30 (Fr. 91.70 [Vi-act. 1] + Fr. 1‘161.60 [KGact. 1/7]). Hingegen liegen bezüglich des Antrags auf Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags keine Anhaltspunkte zum Streitwert vor.