Nach geltendem Recht ist demgegenüber die gemeinsame Geltendmachung von Ansprüchen wegen unterschiedlicher Verfahrensart in den Fällen nicht zulässig, in denen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht auf dem Streitwert, sondern auf der Natur einzelner Ansprüche beruht. Dies ist der beispielsweise der Fall, wenn Ansprüche gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. a–f ZPO zusammen mit Vermögensansprüchen von mehr als Fr. 30‘000.00 geltend gemacht werden (vgl. den erläuternden Bericht zur Änderung der Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 2. März 2018, S. 48).