sind auf Grundlage der bereits addierten Streitwerte zu prüfen. Sind also die sachliche Zuständigkeit oder die Verfahrensart für die einzelnen Ansprüche alleine aufgrund des Streitwerts unterschiedlich zu beurteilen, muss für die Frage nach der Zulässigkeit der Klagenhäufung auf den zusammengerechneten Streitwert abgestellt werden (BGE 142 III 788, E. 4.2.3 m.w.H.). Nach geltendem Recht ist demgegenüber die gemeinsame Geltendmachung von Ansprüchen wegen unterschiedlicher Verfahrensart in den Fällen nicht zulässig, in denen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht auf dem Streitwert, sondern auf der Natur einzelner Ansprüche beruht.