O., S. 42 f.). Können sich die Parteien nicht auf einen Streitwert einigen oder erweist sich ihre Streitwertangabe als offensichtlich unrichtig, hat das Gericht den Streitwert festzusetzen (Stein-Wigger, a.a.O., N 25 zu Art. 91 ZPO). Dieses Vorgehen ist auch im Schlichtungsverfahren unumgänglich, wenn sich die Frage nach einem Urteilsvorschlag oder Entscheid stellt (Dolge/Infanger, a.a.O., S. 43).