Morf, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., 2015, N 4 zu Art. 60 ZPO). In welcher Funktion eine örtlich und sachlich zuständige Schlichtungsbehörde handelt, d.h., ob sie als rein schlichtende oder als entscheidende Behörde auftritt, betrifft die funktionelle Zuständigkeit (Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, 2012, S. 21). Obwohl vom Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, stellt nebst der örtlich und sachlichen Zuständigkeit auch die funktionelle Zuständigkeit eine Prozessvoraussetzung dar (Zür- Kantonsgericht Schwyz 9