c) Mit den beiden Schreiben vom 21. März 2017 änderte die Klägerin ihre ursprüngliche Klage (Vi-act. 1) und erhob zusätzlich den Jahresbeitrag für das Jahr 2016/2017 sowie die Verweigerung der Vollmachterteilung für den Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags mit der G.________ AG zur Streitsache (KG-act. 1/7). Es handelt sich somit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um eine Vereinigung verschiedener Verfahren, sondern es liegt eine objektive Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO vor.