3. a) Die Beklagten bringen sodann vor, die Klägerin habe mit der als „2. Rechtsbegehren/Antrag auf Entscheid i.S. von Art. 212 Abs. 1 ZPO“ betitelten Eingabe vom 21. März 2017 neue Anträge gestellt, welche der Vermittler durch Verfahrensvereinigung gesamthaft behandelt und überdies einen Entscheid gefällt habe. Das Kantonsgericht habe von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vermittler befugt gewesen sei, ohne entsprechende Mitteilung an die Parteien die beiden Verfahren gemäss den Gesuchseingaben vom 29. März 2016 und vom 21. März 2017 zu vereinigen und zusammen zu beurteilen.