Die Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags verfolgt demnach zumindest mittelbar ein wirtschaftliches Ziel, nämlich den Anschluss an das Fernwärmenetz der G.________ AG. Darüber hinaus wirkt sich der Antrag unmittelbar auf das Miteigentum der Beklagten aus, indem die Zuleitungen des Fernwärmenetzes zu den einzelnen Wohneinheiten durch die Tiefgarage TG1 erschlossen werden sollen. Somit liegt entgegen der Ansicht der Beklagten eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Der Umstand, dass eine genaue Berechnung des Streitwerts zumindest schwierig werden könnte, vermag an dieser Beurteilung wie erwähnt nichts zu ändern.