Aus der Begründung der Klägerin geht hervor, dass der Antrag, die Beklagten seien anzuhalten, den Dienstbarkeitsvertrag mit der G.________ AG zu unterzeichnen, in Zusammenhang mit einem Generalversammlungsbeschluss der Klägerin steht, wonach das Quartier ans Fernwärmenetz der G.________ AG angeschlossen werden soll. Die Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags verfolgt demnach zumindest mittelbar ein wirtschaftliches Ziel, nämlich den Anschluss an das Fernwärmenetz der G._____