nahm, wonach die Beklagten anzuhalten seien, den Dienstbarkeitsvertrag mit der G.________ AG zu unterzeichnen (Vi-act. 4, S. 4). Die Parteien opponierten in der Folge nicht gegen die vom Vermittler formulierten Rechtsbegehren. Weil an die Formulierung der Rechtsbegehren nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie im gerichtlichen Verfahren und weil aus den Ausführungen der Klägerin hervorgeht, dass sie sinngemäss die Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrags durch die Beklagten anbegehrt, genügt die Eingabe der Klägerin den Anforderungen an ein Schlichtungsgesuch.