Sodann wird daraus ersichtlich, dass sie von sämtlichen Eigentümern die Vollmacht zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags benötigt. Aus der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 18. April 2017 geht zudem hervor, dass der Vermittler die Ausführungen der Klägerin sinngemäss als Rechtsbegehren entgegen- Kantonsgericht Schwyz 6