Es sei geplant, die Zuleitung zu den einzelnen Wohneinheiten durch die Tiefgarage TG1 zu erschliessen, in welcher die Beklagten Miteigentümer von zwei Garagenplätzen seien. Inzwischen hätten alle Miteigentümer die Vollmacht zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags erteilt. Einzig die Beklagten würden sich weigern, diese Vollmacht zu erteilen und die Unterschriftenliste zu unterzeichnen (KG-act. 1/7). Die Klägerin umschreibt mit diesen Ausführungen den Streitgegenstand hinreichend klar. Sodann wird daraus ersichtlich, dass sie von sämtlichen Eigentümern die Vollmacht zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags benötigt.