__ AG stellte (KG-act. 1/7). Die Klägerin beschränkte sich in der besagten Eingabe vom 21. April 2017 darauf, den Streitgegenstand zu bezeichnen und in einer kurzen Begründung auszuführen, dass an einer ausserordentlichen Generalversammlung vom September 2014 die Mitglieder der Strassengenossenschaft und die Miteigentümergemeinschaft der Tiefgarage 1 beschlossen hätten, das Quartier ans Fernwärmenetz der G.________ AG anzuschliessen. Es sei geplant, die Zuleitung zu den einzelnen Wohneinheiten durch die Tiefgarage TG1 zu erschliessen, in welcher die Beklagten Miteigentümer von zwei Garagenplätzen seien.