c) Zutreffend ist, dass die Klägerin mit ihrem mit “2. Rechtsbegehren/Antrag auf Entscheid i.S. von Art. 212 Abs. 1 ZPO“ betitelten Schreiben vom 21. März 2017 kein explizites Rechtsbegehren in Bezug auf die Verweigerung der Vollmachterteilung zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags mit der G.________ AG stellte (KG-act. 1/7).